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Das Rathaus informiert

Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen

Artikel vom 31.08.2022

Wir möchten Sie über den Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

und den

Erlass einer Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage informieren:

 

Die Kreisverwaltungsbehörde Landratsamt Würzburg erlässt folgende Allgemeinverfügung:

1. Gemäß §§ 25 und 26 der 1. BImSchV außer Betrieb genommene Holzfeuerungsanlagen der 1. BImSchV, die noch nicht abgebaut wurden und für die der Betreiber ein Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat, dürfen vorübergehend wieder in Betrieb genommen werden.

2. Durch die Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung muss der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden.

3. Mit dem Betrieb der Holzfeuerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber die Aufnahme des Betriebs unter Vorlage des ordnungsgemäß unterschriebenen Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ oder des Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ bei der Kreisverwaltungsbehörde Landratsamt Würzburg angezeigt hat oder aktuell anzeigt.

Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass die Feuerungsanlage lediglich stillgelegt, jedoch noch nicht abgebaut wurde. Vor Betriebsaufnahme hat der Betreiber den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über diese zu unterrichten.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 09.09.2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30.04.2023 außer Kraft.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landkreises Würzburg. https://www.landkreis-wuerzburg.de/B%C3%BCrger-Politik-Verwaltung/Landratsamt-Fachbereiche/Umweltamt/Immissionsschutz-I-Abfallrecht/

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